Online Terminkalender -
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung
des Online-Terminkalenders
1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt
und Abwicklung von Verträgen für die Nutzung
des Online-Terminkalenders und deren Wartung.
1.2 Der Besteller weist in der Offertanfrage auf die anwendbaren
AGB hin. Sie gelten als angenommen, wenn der Besteller ein
schriftliches Angebot einreicht.
1.3 Abweichungen von den AGB sind in der Offerte ausdrücklich
als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Erwähnung in der Bestellbestätigung.
2 Angebot
2.1 Das Angebot
einschliesslich Demonstrationen
erfolgt unentgeltlich.
2.2 Weicht das Angebot von der Offertanfrage des Bestellers
ab, so weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin.
2.3 Der Lieferant gibt im Angebot die erforderlichen Voraussetzungen
auf Seiten des Bestellers für die Installation, Nutzung
und die Pflege des Online-Terminkalenders bekannt.
2.4 Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird,
bleibt der Lieferant vom Datum des Angebotes an während
eines Monats gebunden.
2.5 Bis zur Annahme der Offerte (Bestellung) können
sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen
zurückziehen.
Ziffer 2.4 bleibt vorbehalten.
3 Rechte am
Online-Terminkalender und Leistungen
3.1 Die Schutzrechte
am Online-Terminkalender verbleiben dem Lieferant oder
Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert
der Lieferant, dass er über die erforderlichen Nutzungs-
und Vertriebsrechte verfügt.
3.2 Der Besteller erwirbt das nicht übertragbare und
nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung
des Online-Terminkalenders in dem in der Vertragsurkunde
vereinbarten Umfang.
3.3 Der Besteller kann ausschliesslich zu Sicherungs- und
Archivierungszwecken des Datenbestandes des Online-Termin-kalenders
Kopien erstellen.
3.4 Art und Umfang der Wartung und Pflege entsprechen
der akzeptierten Offerte bzw. werden in der Vertragsurkunde
geregelt,
welche auch die Anlaufstellen benennen. In der Vertragsurkunde
kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
3.5 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern,
die Anpassung und Weiterentwicklung der Programme (neue Releases).
Funktionelle Erweiterungen können zusätzlich kostenpflichtig
sein.
3.6 Auf Verlangen beteiligt sich der Lieferant an der Suche
nach der Störungsursache, auch wenn die Störung
beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt.
Weist der Lieferant nach, dass die Störung nicht durch
die von ihm gewartete Software verursacht wurde, so werden
die Leistungen separat verrechnet.
3.7. Soweit ihm dies möglich ist, behebt der Lieferant
auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen,
die auf Umstände zurückzuführen sind, für
die der Besteller oder Dritte einzustehen haben.
3.8. Der Lieferant hält für die Instandsetzung
einwandfreies Ersatz-, Arbeits- und Messmaterial zur Verfügung.
3.9. Bevor der Besteller Pflegeleistungen anfordert, wendet
er die allenfalls vom Lieferanten zur Verfügung gestellten
Hilfsmittel zur Problembehebung und Fehlerdiagnose an.
3.10 Während der Bereitschaftszeit nimmt der Lieferant
Störungsmeldungen entgegen und erbringt seine Leistungen
für Wartung und Pflege. Die Reaktionszeit dauert im
rahmen der Bereitschaftszeit vom Eingang der Störungsmeldung
bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit
gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum
Abschluss der Instandsetzung.
3.11 Soweit nicht anderes vereinbart wird, gilt als Bereitschaftszeit:
Montag bis Freitag von 09:00 – 17:00H (ohne allgemeine
und lokale Feiertage). Die Reaktionszeit beträgt: 6
Stunden.
3.12 Der Lieferant beginnt mit der Instandsetzung des Online-Terminkalenders
innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in einer allenfalls
zu vereinbarenden Störungsbehebungszeit zu Ende. Auf
Verlangen des Bestellers erbringt der Lieferant seine Leistungen
gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Bereitschaftszeit.
4 Dokumentation
4.1 Der Lieferant
liefert dem Besteller zusammen mit der Standardsoftware
die für den Betrieb der Administrationsoberfläche
die notwendige Bedienungsanleitung sowie eine Hilfestellung
für den Anwender in einer für den Besteller lesbaren
Form. Die Dokumentation für die Anwender ist in Deutsch.
4.2 Der Besteller darf die Dokumentation für den vertragsgemässen
Gebrauch kopieren und verwenden.
4.3 Hat der Lieferant Mängel zu beheben, führt
er die Dokumentation soweit erforderlich nach.
5 Schutzrechte
5.1 Der Lieferant
leistet Gewähr dafür, dass er mit seinem Angebot
und seinen Leistungen keine in der Schweiz anerkannten
Schutzrechte Dritter verletzt.
5.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten
wehrt der Lieferant auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der
Besteller gibt solche Forderungen dem Lieferant schriftlich
und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche
Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen
für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung
des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt
der Lieferant die dem Besteller auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen.
5.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht
oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Lieferant,
auf eigene Kosten, nach seiner Wahl entweder dem Besteller
das Recht verschaffen, die Software frei von jeder Haftung
wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen
oder die Software anpassen bzw. durch eine andere ersetzen,
welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt,
oder er wird schadenersatzpflichtig.
6 Installation,
Abnahme, Ausbildung und
Pflegebereitschaft
6.1 Wird nichts
anderes vereinbart, installiert der Lieferant die Software
auf einem vom Besteller definierten Zielserver.
6.2 Der Besteller prüft die Standardsoftware während
der Abnahmeperiode. Wird nichts anderes vereinbart, beginnt
diese am 1. Kalendertag nach der Installation durch den Lieferant
und dauert
15 Tage. Nach Ablauf dieser Periode gilt die Standardsoftware
als genehmigt, wenn der Besteller nicht aufgrund erheblicher
Mängel ihre Ablehnung erklärt. Die Inanspruchnahme
der Garantieleistungen
bleibt vorbehalten. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch
ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht
nutzbar ist.
6.3 Der Lieferant übernimmt die Instruktion des Bestellers
im vereinbarten Umfang.
6.4 Der Lieferant pflegt die Software auf Verlangen des Bestellers
während mindestens 4 Jahren nach Ablauf der einjährigen
Garantiefrist auf der Grundlage der AGB für die Pflege
von Software.
6.5 Pflegeleistungen des Lieferanten nach Ablauf der Garantiefrist
sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.
7 Vergütung
7.1 Der Lieferant
erbringt die Leistungen zu einer einmaligen oder wiederkehrenden
festen Vergütung oder nach Aufwand. Er gibt in seinem
Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.
7.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen
Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung
abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten
. Die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen
Abgaben (z.B. MWST) werden separat ausgewiesen und verrechnet.
7.3 Die Benützung der Standardsoftware ist nach deren
Abnahme entgeltlich.
7.4 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde erfolgt die
Rechnungsstellung
bei einmaligen Vergütungen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Vertrages
bei wiederkehrenden Vergütungen (Wartung) jährlich
im Voraus zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres
bei Vergütungen nach Aufwand nach Erbringen der Leistungen.
Die Rechnungszustellung erfolgt per E-Mail und ist innerhalb
von 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
8 Geheimhaltung
und Datenschutz
8.1 Die Vertragspartner
verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten,
die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.
Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen.
Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu
behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor
Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung.
Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
8.2 Der Lieferant darf die Tatsache und den wesentlichen
Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden
Dritten bekannt geben.
8.3 Werbung und Publikationen über vertragsspezifische
Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
anderen Vertragspartners.
8.4 Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener
Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet
der verletzende Vertragspartner dem anderen eine Konventionalstrafe,
sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene
Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall
10% der einmaligen Vergütung oder eine Jahresvergütung,
höchstens jedoch CHF 50'000 je Fall. Die Bezahlung der
Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten;
Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe
wird auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
8.5 Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Allenfalls
sind darüber hinaus besondere Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen
zu vereinbaren.
9 Verzug
Die Vertragspartner
kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als
verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres
in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung
einer angemessenen Nachfrist.
10 Garantieleistungen
10.1 Der Lieferant
garantiert, dass seine Produkte die vereinbarten Eigenschaften
aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche der
Besteller auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen
Stand der Technik und in guten Treuen voraussetzen darf.
10.2 Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller zunächst
nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Der Lieferant
behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt
alle daraus entstehenden Kosten.
10.3 Hat der Lieferant die verlangte Nachbesserung nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann
der Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von
der Vergütung machen. Bei erheblichen Mängeln kann
er stattdessen vom Vertrag zurücktreten oder die erforderlichen
Unterlagen (namentlich den Quellcode) soweit der Lieferant
darüber verfügt und keine gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen dagegen stehen - herausverlangen und die entsprechenden
Massnahmen selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen
lassen. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die
Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar
ist.
10.4 Die Garantierechte (gemäss 10.1 bis 10.3) verjähren
innerhalb eines Jahres seit der Abnahme der Standardsoftware
oder der Entgegennahme der Pflegeleistung. Mängel sind
sofort nach Entdeckung zu beanstanden. Arglistig verschwiegene
Mängel können während drei Jahren seit der
Abnahme geltend gemacht werden.
10.5 Abweichende Garantieleistungen für Drittprodukte
sind in der Vertragsurkunde zu regeln.
11 Haftung
für Schäden
11.1 Ein Vertragspartner
haftet für den von ihm oder von einem von ihm einbezogenen
Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis,
wenn er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene
Dritte ein Verschulden trifft. Er haftet höchstens
für den entstandenen Schaden.
11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für
Personenschäden unbegrenzt. Für Sachschäden
ist sie auf maximal CHF 10‘000 pro Schadenfall beschränkt.
11.3 Für reine Vermögensschäden entspricht
die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit höchstens
dem entstandenen Schaden. Bei einer einmaligen Vergütung
bzw. einer Jahresvergütung bis zu CHF 250'000 beträgt
die Haftung maximal CHF 50'000 pro Schadenfall.
Bei einer einmaligen Vergütung bzw. einer Jahresvergütung über
CHF 25'000 beträgt die Haftung 20% der gesamten Vergütung,
maximal aber CHF 500'000 pro Schadenfall. Basis für
die Berechnung einer Vergütung bildet diejenige Software,
die das Schadenereignis verursacht hat. Ausgeschlossen ist
die Haftung für entgangenen Gewinn.
11.4 Für erhöhte Risiken sind spezielle Vereinbarungen
zu treffen.
12 Beendigung
des Vertragsverhältnisses
12.1 Der Vertrag
ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde
nichts anderes vereinbart ist.
12.2 Ein Wartungsvertrag mit wiederkehrender Vergütung
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
der Besteller oder der Lieferant nicht drei Monate vor Jahresende
(Abschluss Vertrag) den Vertrag schriftlich gekündigt
haben. Vorausbezahlte Vergütungen können nicht
pro rata temporis zurückerstattet werden.
12.3 Bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch die andere
Vertragspartei kann der Vertrag jederzeit fristlos gekündigt
werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall
pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig
auf einer Basis von 60 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche
bleiben vorbehalten.
12.4 Innert 30 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
hat der Besteller das Original und allfällige Kopien
oder Teilkopien der Standardsoftware und der Dokumentation
dem Lieferant zurückzugeben oder schriftlich deren Vernichtung
zu bestätigen. Der Besteller kann eine Kopie der Bestandesdaten
des Online-Terminkalenders zu Archivierungszwecken aufbewahren.
13 Erfüllungsort
Erfüllungsort
für die Leistungen des Lieferanten ist das Domizil
des Bestellers.
14 Abtretung, Übertragung
und Verpfändung
14.1 Rechte
und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners
an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet
werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.
Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb
eines Konzerns.
14.2 Der Besteller übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen
des Lieferanten aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit
der Lieferant in der Offerte darauf hingewiesen hat.
15 Vertragsbestandteile
und Rangfolge
Bei Widersprüchen
zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die
Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB.
Diese AGB haben Vorrang vor der Offerte und die Offerte
hat Vorrang vor dem Pflichtenheft.
16 Anwendbares
Recht und Gerichtsstand
16.1 Im Übrigen
ist auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht
anwendbar.
16.2 Gerichtsstand ist Zürich oder der Sitz des Bestellers,
falls er im Kanton Zürich liegt.